Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung ist verpflichtet den entstandenen Schaden zu begleichen. Wie dabei vorzugehen ist, entscheidet alleine der Geschädigte (Anspruchsteller). Weder der Verursacher des Schadens noch seine Haftpflichtversicherung sind weisungsbefugt. Dennoch hat der Geschädigte eine allgemeine Schadenminderungspflicht.
In der Regel sollte der Geschädigte den Fahrzeugschaden durch einen qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen ermitteln lassen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten werden von der regulierungspflichtigen Versicherung erstattet.
Hinweise auf Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen sind unbegründet und nicht haltbar. Ausnahme sind Bagatellschäden. Gemäß regelmäßiger Rechtsprechung ist bei einer Schadenhöhe unter EURO 750,00 von einem Bagatellschaden auszugehen, wobei auch hier ein Sachverständiger Ihres Vertrauens den Schaden begutachten sollte, weil der technische Laie oft nicht erkennen kann wie hoch die Schadenhöhe ist und ob sich versteckte Schäden durch das Schadenereignis gebildet haben. Bleibt der Schadenfall unter den ermittelten 750,00 Euro erstellt der Sachverständige für seinen Kunden einen Kostenvoranschlag. Auch der Kostenvoranschlag wird mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei klarer Rechtslage abgewickelt.
Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Sachverständiger muss nicht akzeptiert werden. Die Entscheidung über die Einschaltung eines Sachverständigen liegt zunächst ausschließlich bei dem Geschädigten und ist immer zu befürworten.
Die Versicherung kann eigene Sachverständige zusätzlich beauftragen, die auf eigene Rechnung den Schadenfall nochmals prüfen.
Der Geschädigte sollte daher einen qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen oder über ein Institut qualifizierten Sachverständigen
( ACE VertrauensGutachter ) beauftragen. So können sich alle Beteiligten auf das Gutachten verlassen.
Sind Sie mit der Schadenregulierung nicht vertraut, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht. Auch die Kosten für den Rechtsanwalt werden bei alleinigem Verschulden des Unfallbeteiligten durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung ersetzt.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich direkt an uns.